Leistungen
Vorentwurf Entwurf Einreichung Ausführungs-
planung
Kosten-
ermittlung
Künstlerische
Oberleitung
(KÜOL)
Technische
Oberleitung
(TOL)
Geschäftliche
Oberleitung
(GOL)
Bauaufsicht
(ÖBA)
Übersicht
Leistungsumfang
Die Gesamtleistung des Architekten umfaßt als einheitliches Ganzes die oben angeführten Teilleistungen.
Vorentwurf
Analyse der Grundlagen und Klärung der Rahmenbedingungen. Erarbeitung des grundsätzlichen Lösungvorschlages auf Basis der vom Auftraggeber bekannt-gegebenen Planungsgrundlagen einschließlich Untersuchung alternativer Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Forderungen und deren Bewertung mit zeichnerischer Darstellung., in der Regel M 1:200 einschließlich aller Besprechungs-skizzen . Erläuterunsbericht, Kostenschätzung. GOA § 3 (1) Vorentwurf: Handskizze
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Entwurf
Durcharbeiten des grundsätzlichen Lösungsvorschlages der Bauaufgabe auf grund des genehmigten Viorentwurfes unter Berücksichtigung der Rahmenbedin-gungen. Zeichnerische Darstellung des Gesamtentwurfes in solcher Durch-arbeitung, daß dieser ohne grundsätzliche Änderung als grundlage für die weiteren Teilleistungen dienen kann, in der Regel Grundrisse, Ansichten und Schnitte. M 1:100. Objektbeschreibung mit Erläuter-ungen.. Kostenberechnung GOA § 3 (2) Entwurfsplan
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Einreichung
Die Durchführung der für die baubehördlichen Bewilligung erforderlichen Erhebungen sowie Abklärungen.
Erarbeitung der erforderlichen Zeichnungen und Schriftstücke auf der Grundlage des Entwurfes, soweit diese nicht von Fachleuten zu erbringen sind. GOA § 3 (3)
Einreichplan
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Ausführungsplanung

Durcharbeitung aufgrund des genehmigten Entwurfes unter Berücksichtigung der behördlichen Bewilligungen und der Beiträge der anderen an der Planung fachlich Beteiligten mit allen für die Ausführung notwendigen Angaben.

Zeichnerische Darstellung des Objektes als Ausführungs- und Detailzeichnung in den jeweils erforderlichen Maßstäben mit Eintragung der erforderlichen Maßangaben, Materialbestimmungen und textlichen Ausführungen.. GOA §3 (4)

Ausführungsplanung / Polierplan
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Kostenermittlungsgrundlagen

Ermittlung der Mengen und Massen als Grundlage für das Aufstellen der Leistungsverzeichnisse, auch unter Verwendung der Beiträge anderer an der Plaung fachlich Beteiligter. Aufstellung von ausschreibungsreifen Leistungsver-zeichnissen mit Leistungsbeschreibungen, positionsweise nach Gewerken, gege-benenfalls unter Verwendung standar-disierter Leistungsbeschreibungen, Abstimmen und Koordinieren der Leistungsverzeichnisse und Kosten-anschläge der anderen an der Planung fachlich Beteiligten. GOA § 3 (5)

Kostenermittlung / Ausschreibung
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Künstlerische Oberleitung

Künstlerische Oberleitung der Bauausführung. Überwachung der Herstellung hinsichtlich des Entwurfes und der Gestaltungsowie letzte Klärung von funktionellen und gestalterischen Einzelheiten von der Planung bis zur Mitwirkung an der Schlußabnahme des Bauwerkes unmittelbar nach der Fertigstellung im Einvernehmen mit der örtlichen Bauaufsicht. GOA § 3 (6)

 
Technische Oberleitung

Führung der notwendigen Verhandlungen mit den Behörden , Sonderfachleuten und sonstigen mit der Planung in Zusammenhang stehenden Dritten im Einvernehmen mit dem Auftraggeber. Aufstellen eines Planungszeitplanes und eines Grobzeitplanes der Gesamtabwicklung der Herstellung des Bauwerkes, Korrdinieren und Integrieren der Leistung anderer an der Planung fachlich Beteiligter; Überprüfung und freigabe von Werkstattplänen der ausführenden Firmen, sowie Klärung erforderlichen, die Planung ergänzenden konstruktiven Einzelheiten.

Technische Oberleitung / Terminplan
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Geschäftliche Oberleitung

Zusammenstellung der Ausschreibungsunterlagen für alle Leistungsbereiche, Durchführung der Ausschreibung, Einholen der Angebote, Überprüfung und Wertung der Angebote, klärende Gespräche mit den Bietern, Mitwirkung bei der Auftragserteilung, Aufstellung eines Zeit- und Zahlungsplanes, Feststellung der anweisbaren Teil- und Schlußzahlungen unter Zugrundelegung der Prüfergebnisse der örtlichen Bauaufsicht und Kostenfeststellung. GOA § 3 (8)

Geschäftliche Oberleitung / Preisspiegel
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Örtliche Bauaufsicht

Örtliche Vertretung der Interessen des Auftraggebers einschließlich der Ausübung des Hausrechtes auf der Baustelle. Aufstellen und Überwachung der Einhaltung des Zeitplanes für die Gesamtabwicklung der Herstellung des Werkes.

Örtliche Überwachung der Herstellung des Werkes, leitend für den Gesamtablauf sowie koordinierend bezüglich der Tätigkeit der anderen an der Bauüberwachung fachlich Beteiligten.GOA § 4 (Auszug)